EU-Richtlinie 2006/25/EG: Gesetzlicher Schutz vor künstlicher Strahlung
Die EU-Richtlinie 2006/25/EG ist der zentrale rechtliche Rahmen für den Arbeitsschutz beim Einsatz von Geräten, die künstliche optische Strahlung erzeugen. Für Betreiber von UV-C-Desinfektionsanlagen ist ihre Kenntnis und Einhaltung daher gesetzlich verpflichtend.
Was regelt die EU-Richtlinie 2006/25/EG?
Definition:
Die Richtlinie 2006/25/EG legt die Mindestvorschriften für den Schutz von Arbeitnehmern vor den Gefahren durch künstliche optische Strahlung fest. Dies umfasst die Strahlung von UV-Lampen, Lasern und anderen intensiven Lichtquellen. Ziel ist die Verhütung von Schäden an Augen und Haut.
Bedeutung für den Betrieb von UV-C-Anlagen
Die Richtlinie verpflichtet den Arbeitgeber zu konkreten Maßnahmen, um die Sicherheit seiner Mitarbeiter zu gewährleisten:
- Gefährdungsbeurteilung: Der Arbeitgeber muss die Exposition der Mitarbeiter gegenüber UV-C-Strahlung bewerten.
- Einhaltung von Grenzwerten: Es gelten verbindliche Expositionsgrenzwerte für Haut und Augen, die unter keinen Umständen überschritten werden dürfen.
- Schutzmaßnahmen: Werden die Grenzwerte überschritten, müssen technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um die Exposition zu eliminieren oder zu reduzieren.
Die einfachste und sicherste Methode, die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen, ist der Einsatz von professionell konzipierten UV-C-Systemen.
Hinweis:
Konformität durch technische SicherheitProfessionelle UV-C-Anlagen sind grundsätzlich so konstruiert, dass keine Strahlung nach außen dringt (vollständige Kapselung) oder sich bei unbefugtem Zugang sofort abschalten (Sicherheitsschaltungen/Interlocks). Sie erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2006/25/EG somit bereits durch ihr Design und gewährleisten einen sicheren Betrieb ohne Risiko für das Personal.